Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Einstellungsverfügung enthalte klare Widersprüche hinsichtlich der Aussagen von F., der behaupte, im entscheidenden Moment bei der Einstiegstelle gewesen zu sein, während die Kinder E. und B. das Gegenteil erklärt hätten. Er übersieht bei seiner Argumen- 6