nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht angerufen. Bei der Würdigung der verschiedenen Aussagen geht es im wesentlichen um die Beantwortung der Frage, ob sich F. zum Zeitpunkt, als die vier Kinder die Sesselbahn bestiegen, im Bereiche der Einstiegsstelle befunden hatte und damit das gefahrlose Besteigen des Sessels durch die Kinder überwachen konnte, oder ob er sich ausserhalb des Bereichs aufgehalten hatte, der die sichere Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben garantierte. Die Schülerin E. sagte dazu aus, hie und da werde der Sicherheitsbügel von einem Mann geschlossen;