II. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, F., der für die Sicherheit bei der Talstation des Sesselliftes K. – H. verantwortliche Angestellte der Bergbahnen G. AG, habe sich verschiedene Sorgaltspflichtverletzungen zuschulden kommen lassen und trage dadurch die Verantwortung für den Unfall vom 31. Dezember 2001 und damit für die Verletzungen, die sich sein Sohn B. durch diesen zugezogen habe.