Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. Als Vater des Opfers des zur Diskussion stehenden Sesselbahnunfalls ist X. zweifellos bereits auf Grund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerdeführung legitimiert. Er ist aber auch befugt, die Einstellungsverfügung auf Grund des Opferhilfegesetzes (OHG) anzufechten. Gemäss Art. 8 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere den Entscheid des Gerichtes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird. Der Vater des Opfers ist diesem gemäss Art. 2 OHG gleichgestellt.