Er beantrage daher, dass die Sache weiter verfolgt werde und melde bereits jetzt seine Ansprüche für eine angemessene Entschädigung für die erlittene Unbill und die Erstattung aller ihm entstandenen Unkosten an. – Die Staatsanwaltschaft Graubünden und die Bergbahnen G. AG verzichteten unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme zu den Einwänden des Beschwerdeführers. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :