Auch habe F., nachdem er mit erheblicher Verspätung vom Geschehenen Kenntnis genommen habe, nichts vorgekehrt, sondern die Bahn weiterlaufen lassen. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, auf Grund der Beweislage müsse dem verantwortlichen Bahnangestellten vorgeworfen werden, seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt zu haben, obwohl er über seine Aufgaben in angemessener Weise instruiert worden sei. Er beantrage daher, dass die Sache weiter verfolgt werde und melde bereits jetzt seine Ansprüche für eine angemessene Entschädigung für die erlittene Unbill und die Erstattung aller ihm entstandenen Unkosten an.