tend, es bestünden offensichtliche Widersprüche in den Aussagen des für die Sicherheit bei der Talstation verantwortlichen Angestellten, F., und jenen der Kinder E. und B., bezüglich des Standortes des ersteren beim Besteigen der Sesselbahn durch die vier Kinder. Während der Angestellte behaupte, in diesem Moment zugegen gewesen zu sein, habe sich nach den Aussagen der Kinder niemand an ihrer Seite befunden. Auch habe F., nachdem er mit erheblicher Verspätung vom Geschehenen Kenntnis genommen habe, nichts vorgekehrt, sondern die Bahn weiterlaufen lassen.