B. Während C. auf die Stellung eines Strafantrages verzichtete, stellte X., der Vater von B., am 1. Januar 2002 Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete darauf zur Abklärung des Unfallhergangs am 5. Januar 2002 eine Strafuntersuchung, welche sie durch Verfügung vom 7. August 2003 wieder einstellte. C. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft reichte der Vater des Geschädigten am 30. September 2003 rechtzeitig Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden ein. Er machte gel- 3