{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-45_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765deece1e0d5825b0b649cdc7da40e3c0e11b3680cf4b9cb7851fcdc6bbd112e3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765deece1e0d5825b0b649cdc7da40e3c0e11b3680cf4b9cb7851fcdc6bbd112e3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_45", "Checksum": "9923ecd49c381c21541b5c078bf8b1f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Diese Aussage\nrelativierte sie zwar anlässlich der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter\nvom 9. August 2002, indem sie erklärte, sie könne dies nicht mehr bestätigen,\naber auch nicht ausschliessen. Da die ersten von einem Zeugen gemachten und\ndem zu beschreibenden Ereignis zeitlich am nächsten stehenden Aussagen erfahrungsgemäss die zuverlässigsten sind und diese im vorliegenden Fall doch\nrecht konkret gelautet haben, ist ihnen gegenüber den sieben Monate später gemachten Aussagen der Vorzug zu geben. Diese stimmen denn auch mit den Depositionen von C. überein, welche vor der Polizei erklärte, sie glaube, ein Bahnangestellter habe sich bei der Talstation befunden, als die Kinder aufgestiegen\nseien und gegenüber dem Untersuchungsrichter entsprechend den ersten Aussagen ihrer Schwester vor der Polizei bestätigte, dass sich der Bahnangestellte\nunmittelbar bei der Einstiegstelle beziehungsweise neben dem zu beladenden\nSessel befunden habe. Zu den Aussagen von B. ist zu sagen, dass dieser nicht\nausdrücklich gesagt hat, es habe sich beim Besteigen der Sessel niemand in\nunmittelbarer Nähe befunden, sondern lediglich erklärte, ein Angestellter habe im\nInnern der Talstation gestanden und herausgeschaut. Diese Feststellung mag\ndurchaus zutreffen, ergibt sich doch aus den Depositionen F.s, dass sich auch\nDirektor I. im Bereiche der Talstation aufgehalten haben musste; sie schliesst\nalso nicht ohne weiteres aus, dass F. sich im Einstiegsbereich befunden hatte.\nDie Würdigung dieser verschiedenen Zeugenaussagen führt zum Schluss, dass\nüberwiegende Anhaltspunkte für die Sachdarstellung von F. sprechen. Selbst\nwenn man nicht so weit gehen würde, wäre angesichts der Widersprüche im\nZweifel letztlich zu dessen Gunsten zu entscheiden, was im Falle einer Anklageerhebung zwingend zu einem Freispruch führen müsste. Es ist zudem nicht ersichtlich, was für andere Zeugen sich noch zu dieser Frage äussern könnten,\nzumal seit dem Unfallereignis nun schon zwei Jahre verflossen sind. Dass die\nAussagen F.s durchaus glaubhaft sind, kann im Übrigen auch aus den Depositionen der Leiterinnen geschlossen werden, wonach man an den Tagen vor dem\nUnfall mit dem Bahnpersonal gute Erfahrungen gemacht und dieses seine Arbeit\nsehr gut verrichtet habe und den Gästen zur Seite gestanden sei. Auch gab es\nfür die beiden Schwestern so wenig wie für F. selbst irgendwelche Anzeichen\ndafür, dass beim Besteigen der Sessel durch die vier Kinder irgend etwas nicht\n7\n\nnormal verlaufen wäre. Angesichts dieser Beweislage lässt sich der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, F. habe sich einer schweren Pflichtverletzung\nschuldig gemacht, indem er sich von der Einstiegstelle entfernt habe, nicht mit\neinigermassen sicherer Argumentation aufrecht erhalten. Aber auch aus der Tatsache, dass F. die Schreie der Kinder nicht gehört und den Lift nicht abgestellt\nhatte, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden. Im Bereiche der Talstation\nherrschten offensichtlich erhebliche Maschinengeräusche, welche die aus einiger\nEntfernung abgegebenen Rufe übertönt haben dürften. Es ist daher nicht weiter\nverwunderlich, dass Personen, die sich auf einem von der Einstiegestelle entfernt\nbefindlichen Platz aufgehalten hatten, wo diese Geräusche nicht oder viel weniger zu hören waren, zuerst auf die Schreie der Kinder aufmerksam wurden. Dass\ner auf die Zurufe der Kinder und Leiterinnen nicht sofort reagierte, könnte F. daher nur im Sinne einer Sorgfaltsverletzung zum Vorwurf gereichen, wenn er sich\naus Gründen, die mit seiner Aufgabe als für die Sicherheit der Bahnbenützer verantwortlicher Person in keinem Zusammenhang gestanden hätten, hätte ablenken lassen und dadurch den ihm obliegenden Pflichten nicht nachgekommen\nwäre. Für eine solche Annahme bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Bei Würdigung der gesamten Beweislage gelangt die Beschwerdekammer damit zum\nSchluss, dass auf Grund gewisser Widersprüche in den Zeugenaussagen dem\nBahnangestellten F. nicht in rechtsgenüglicher Weise vorgeworfen werden kann,\nSorgfaltspflichten verletzt zu haben. Käme es zu einer Anklageerhebung, wäre\ndaher mit höchster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. Angesichts dieser Situation hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht\neingestellt.\n\nIII. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben (Art.\n160 Abs. 2 StPO).\n8\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar ad hoc\n"}