{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-45_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765deece1e0d5825b0b649cdc7da40e3c0e11b3680cf4b9cb7851fcdc6bbd112e3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765deece1e0d5825b0b649cdc7da40e3c0e11b3680cf4b9cb7851fcdc6bbd112e3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_45", "Checksum": "9923ecd49c381c21541b5c078bf8b1f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sessellift-Unfall | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:09", "Checksum": "6e25a5a47993f55356496e602d9879b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 45\nRegeste:\nSessellift-Unfall | StA Einstellungsverfügung\n\nAufmerksamkeit dem nächsten Sessel zugewandt. Als die Kinder den Sessel bestiegen hätten, sei er direkt neben dem Sessel gestanden. Auf den Unfall sei er\nerst aufmerksam geworden, als Leute von dem Platz hinter dem Bach, der hinter\nder Talstation durchfliesse, gerufen hätten, es sei eine Person vom Sessel gefallen. Vorher habe er keine Schreie gehört, andernfalls er den Lift sofort abgestellt\nhätte. D. bestätigte, dass ein Bahnangestellter zugegen gewesen sei, als die Kinder und darauf sie selbst den Sessel bestiegen habe. Dieser Mann habe seinen\nJob normal ausgeübt; sie seien einige Tage im Gebiet gewesen und die Angestellten hätten ihnen immer geholfen und ihre Arbeit gut gemacht, so dass es\ndaran nichts auszusetzen gebe. Ihre Schwester C. erklärte gegenüber der Polizei, sie habe das Aufsteigen der vier Kinder nicht mitverfolgt und erst nach etwa\n100 m Bergfahrt festgestellt, dass B. in Schwierigkeiten gesteckt habe, worauf\nsie und ihre Schwester sich umgedreht und geschrieen hätten. Sie glaube, dass\nein Bahnangestellter bei der Talstation gewesen sei, als die Kinder und sie auf\ndie Sessel gestiegen seien. Als Zeugin durch den Untersuchungsrichter befragt,\nsagte C. aus, der Bahnangestellte sei unmittelbar neben der Einstiegstelle gestanden, als die Passagiere die Sessel bestiegen hätten. Auch sie bestätigte,\ndass sie aufgrund der in den Tagen zuvor gemachten Erfahrungen sagen könne,\ndass das Bahnpersonal seine Arbeit sehr gut verrichtet habe und den Gästen zur\nSeite gestanden sei, wenn Not am Mann gewesen sei. Sie sei überzeugt, dass\nF. reagiert hätte, wenn er irgend eine Gefahr erkannt hätte. D. vermochte sich\nam 9. August 2002 anlässlich ihrer Befragung durch den Untersuchungsrichter\nnicht mehr zu erinnern, ob F. bei der Einstiegstelle gestanden hatte; sie konnte\nes aber nicht ausschliessen, zumal sie zu M. habe schauen müssen. Auch F.\nwurde durch den Untersuchungsrichter als Zeuge befragt. Er bestätigte, dass er\nweisungsgemäss bei der Einstiegstelle ausserhalb des Kontrollgebäudes gestanden und von seinem Standort aus den Einstieg der Gäste gut habe beobachten\nkönnen. Es treffe nicht zu, dass er beim Verlad der Kinder nicht anwesend gewesen sei; wenn E. das Gegenteil gesagt habe, müsse sie ihn übersehen haben.\nWeder ein Kind noch eine Drittperson habe ein Zeichen gegeben, dass mit dem\nSessel etwas nicht in Ordnung sei, andernfalls er sicher reagiert hätte. Er sei auf\ndie Probleme erst aufmerksam geworden, als Personen vom Parkplatz her geschrieen hätten.\n\nDer Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Einstellungsverfügung\nenthalte klare Widersprüche hinsichtlich der Aussagen von F., der behaupte, im\nentscheidenden Moment bei der Einstiegstelle gewesen zu sein, während die\nKinder E. und B. das Gegenteil erklärt hätten. Er übersieht bei seiner Argumen-\n6\n\n"}