{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-45_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765deece1e0d5825b0b649cdc7da40e3c0e11b3680cf4b9cb7851fcdc6bbd112e3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765deece1e0d5825b0b649cdc7da40e3c0e11b3680cf4b9cb7851fcdc6bbd112e3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_45", "Checksum": "9923ecd49c381c21541b5c078bf8b1f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Insbesondere\nkann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen beschweren. Als Vater des Opfers des zur Diskussion stehenden Sesselbahnunfalls ist X. zweifellos bereits auf Grund dieser Bestimmung der Strafprozessordnung zur Beschwerdeführung legitimiert. Er ist aber auch befugt, die Einstellungsverfügung auf Grund des Opferhilfegesetzes (OHG) anzufechten. Gemäss\nArt. 8 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und insbesondere\nden Entscheid des Gerichtes verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet\noder eingestellt wird. Der Vater des Opfers ist diesem gemäss Art. 2 OHG gleichgestellt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.\n4\n\nb) Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Verfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit hin\nüberprüfen. Obwohl also das Gesetz der Beschwerdekammer ausdrücklich eine\nErmessenskontrolle einräumt, hat diese bei der Beurteilung von Verfügungen der\nStrafuntersuchungsbehörden stets Zurückhaltung geübt und wenigstens bei Fragen der Beweiswürdigung oder Zweckmässigkeit einen gewissen Ermessensspielraum belassen. Das Gesetz will zwar die Beschwerde ausdrücklich nicht nur\nbei Willkür zulassen, doch setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort\nan die Stelle jenes der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit triftigen\nGründen vertreten lässt.\n\nII. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, F., der für die Sicherheit bei der Talstation des Sesselliftes K. – H. verantwortliche Angestellte der\nBergbahnen G. AG, habe sich verschiedene Sorgaltspflichtverletzungen zuschulden kommen lassen und trage dadurch die Verantwortung für den Unfall vom 31.\nDezember 2001 und damit für die Verletzungen, die sich sein Sohn B. durch diesen zugezogen habe. Der Unfallablauf und die allfällige Verantwortlichkeit F.s für\nden eingetretenen verpönten Erfolg lässt sich allein auf Grund der Aussagen der\nbefragten Zeugen und Auskunftspersonen beurteilen, andere Beweismittel sind\nnicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht angerufen. Bei\nder Würdigung der verschiedenen Aussagen geht es im wesentlichen um die Beantwortung der Frage, ob sich F. zum Zeitpunkt, als die vier Kinder die Sesselbahn bestiegen, im Bereiche der Einstiegsstelle befunden hatte und damit das\ngefahrlose Besteigen des Sessels durch die Kinder überwachen konnte, oder ob\ner sich ausserhalb des Bereichs aufgehalten hatte, der die sichere Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben garantierte. Die Schülerin E. sagte dazu aus,\nhie und da werde der Sicherheitsbügel von einem Mann geschlossen; am fraglichen Tag sei aber niemand anwesend gewesen, so dass sie sich selbst hätten\nhelfen müssen. Als B. immer weiter nach vorn gerutscht sei, hätten sie und auch\nihre Lehrerin um Hilfe gerufen, doch sei die Bahn immer weiter gefahren, auch\nnachdem B. vom Sessel gefallen sei. Der Unfall sei deshalb passiert, weil B. über\nden roten Strich gefahren sei; er habe daher nur noch auf die Sesselkante sitzen\nkönnen. B. antwortete auf die Frage, ob jemand vom Bahnpersonal zugegen gewesen sei, als sie den Sessellift bestiegen hätten, ein Sesselliftangestellter sei\nim Innern der Talstation gestanden und habe aus dem Fenster geschaut. Der bei\nder Talstation beschäftigte F. sagte demgegenüber aus, er habe gesehen, wie\ndie vier Kinder auf den Sessel gestiegen seien und den Sicherheitsbügel hinunter\ngezogen hätten. Für ihn sei der Fall damit erledigt gewesen und er habe seine\n5\n\n"}