{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-45_2003-11-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765deece1e0d5825b0b649cdc7da40e3c0e11b3680cf4b9cb7851fcdc6bbd112e3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765deece1e0d5825b0b649cdc7da40e3c0e11b3680cf4b9cb7851fcdc6bbd112e3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_45", "Checksum": "9923ecd49c381c21541b5c078bf8b1f2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.11.2003 BK 2003 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.11.2003 BK 2003 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 45\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuar ad hoc Walder\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. August\n2003, mitgeteilt am 15. August 2003, in Sachen\n\nSessellift-Unfall zum Nachteil vom B. und C.,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 27. Dezember 2001 begab sich eine aus 37 Kindern im Alter\nvon fünf bis siebzehn Jahren und elf Leiterinnen und Leitern bestehende Gruppe\nin ein vom Skiclub A. TI organisiertes Skilager nach K.. Wie an den vorangegangenen Tagen fuhren D., Inhaberin des Ausweises 1 von Jugend und Sport, und\nihre Schwester C. am Morgen des 31. Dezember 2001 zusammen mit fünf ihnen\nzugeteilten Kindern im Alter zwischen sechs und zehn Jahren zur Talstation der\nBergbahnen G., um mit der Vierersesselbahn zur Mittelstation H. zu gelangen.\nBei der Talstation standen die beiden zehnjährigen Mädchen L. und E. sowie der\nneunjährige X. und der achtjährige B. zusammen an; ihnen folgten die beiden\nLeiterinnen mit der erst sechsjährigen M.. Nachdem sich die Schranken der automatischen Zugangsvorrichtung geöffnet hatten, traten die vier Kinder bis zur\nroten Wartemarkierung vor. B. stand dabei etwas weiter vorne als seine Begleiter.\nL., E. und X. bestiegen den Sessel darauf wie gewohnt, während B. nur auf der\nSesselkante zu sitzen kam. Es gelang den Kindern daher nicht, den Sicherheitsbügel ganz nach unten zu ziehen. Während der Fahrt rutschte B. nun immer weiter vom Sessel und klammerte sich zuletzt an die metallene Skiablagevorrichtung. Nach einer Fahrt von etwa 250 m, zwischen dem dritten und vierten Mast,\nliess sich B. aus einer Höhe von etwa acht Metern in einen mit Sträuchern bewachsenen Hang mit einer Neigung von 25 bis 30 Grad fallen und blieb regungslos liegen. Die auf dem nächsten Sessel folgende C. beobachtete den Vorgang\nund entschloss sich, dem Knaben zu Hilfe zu kommen. Sie entledigte sich ihrer\nSkier und liess sich oberhalb der als Skipiste präparierten Bergstrasse aus einer\nHöhe von rund sechs Metern fallen, wobei sie sich selbst Verletzungen zuzog.\nSie vermochte dennoch zu dem hundert Meter weiter unten liegenden Knaben\nzu gelangen. Dieser wurde darauf durch die REGA ins Kantonsspital Chur überflogen, wo ein Unterschenkelbruch links, eine Rissquetschwunde am Kinn sowie\neine Hirnerschütterung diagnostiziert wurde. C. wurde von einem Arzt in K. ambulant behandelt; sie hatte sich eine doppelte Schambeinfraktur zugezogen.\n\nB. Während C. auf die Stellung eines Strafantrages verzichtete, stellte X.,\nder Vater von B., am 1. Januar 2002 Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete darauf zur Abklärung des\nUnfallhergangs am 5. Januar 2002 eine Strafuntersuchung, welche sie durch\nVerfügung vom 7. August 2003 wieder einstellte.\n\nC. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft reichte der\nVater des Geschädigten am 30. September 2003 rechtzeitig Beschwerde bei der\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden ein. Er machte gel-\n3\n\ntend, es bestünden offensichtliche Widersprüche in den Aussagen des für die\nSicherheit bei der Talstation verantwortlichen Angestellten, F., und jenen der Kinder E. und B., bezüglich des Standortes des ersteren beim Besteigen der Sesselbahn durch die vier Kinder. Während der Angestellte behaupte, in diesem Moment zugegen gewesen zu sein, habe sich nach den Aussagen der Kinder niemand an ihrer Seite befunden. Auch habe F., nachdem er mit erheblicher Verspätung vom Geschehenen Kenntnis genommen habe, nichts vorgekehrt, sondern die Bahn weiterlaufen lassen. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den\nStandpunkt, auf Grund der Beweislage müsse dem verantwortlichen Bahnangestellten vorgeworfen werden, seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt\nzu haben, obwohl er über seine Aufgaben in angemessener Weise instruiert worden sei. Er beantrage daher, dass die Sache weiter verfolgt werde und melde\nbereits jetzt seine Ansprüche für eine angemessene Entschädigung für die erlittene Unbill und die Erstattung aller ihm entstandenen Unkosten an. – Die Staatsanwaltschaft Graubünden und die Bergbahnen G. AG verzichteten unter Hinweis\nauf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme\nzu den Einwänden des Beschwerdeführers.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n"}