5. Liegen nach dem Gesagten somit keine Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Unterlassung des für die Verkehrssicherung verantwortlichen Pistenchefs vor, so hat die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen B. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Recht eingestellt. Die Beschwerde von A. X. erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdegegners ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen. 11