3.7, S. 2). Die Ursache für den Unfall liegt also allein darin, dass der Beschwerdeführer die Beherrschung über sein Snowboard verloren hat. Er hat in Verkennung seiner Fähigkeiten als Anfänger eine mittelschwere Piste gewählt und dort nahe des linken Pistenrands eine Rechtskurve ausführen wollen, was ihm jedoch aufgrund seines mangelnden Fahrkönnens nicht gelang. In der Folge ist er unkontrolliert geradeaus weitergefahren und über die Böschung hinuntergestürzt, wo er schwer verletzt liegen blieb. Dieses Fehlverhalten kann nicht dem Pistenchef angelastet werden. Es liegt im eigenen Unvermögen des Beschwerdeführers, das er selbst zu verantworten hat.