ungeeignete Pistenwahl zum Unfall des Beschwerdeführers. Als A. X. im untersten Teilabschnitt der Piste eine Rechtskurve ausführen wollte, geriet er neben die Piste, weil er gemäss eigenen Angaben nicht mehr reagieren und auch nicht mehr anhalten konnte. Er habe die Geschwindigkeit nicht mehr kontrollieren können und sei geradeaus gefahren (vgl. act. 3.6, S. 1, 2). H. bestätigte diese Schilderung, indem er ausführte, dass sein Kollege nicht mehr anhalten konnte beziehungsweise, dass es diesem nicht gelungen sei, die Kurve nach rechts auszuführen (vgl. act. 3.7, S. 2).