Jeder Pistenbenutzer muss selbst entscheiden, was er auf Grund seines Könnens und seiner Verfassung unter den gegebenen Umständen unternehmen darf und ohne Gefahr bewältigen kann. Für unaufmerksames oder gar sorgloses, den Umständen nicht angepasstes Skifahren oder Snowboarden hat der Verkehrssicherungspflichtige nicht einzustehen (vgl. Stiffler, a.a.O., N 24, 556; Padrutt, a.a.O., S. 387, 388). A. X. stand am Unfalltag zum ersten Mal auf dem Snowboard. Wie er bei der polizeilichen Befragung selbst bestätigte, konnte er noch nicht gut Snowboard fahren (vgl. act. 3.6, S. 1). Dennoch entschied er sich als Anfänger die rote, mittelschwere Piste „F.“ hinunterzufahren.