Ein Sturzraum für einen Pistenbenutzer, der durch einen Fahrfehler unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät oder -stürzt, muss nicht gewährleistet sein. Das Vermeiden einer Überschreitung des Pistenrandes ist dem Pistenbenutzer grundsätzlich möglich und zumutbar, vor allem durch Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstands und einer entsprechenden Fahrweise (vgl. Ziff. 27 der SKUS-Richtlinien, letzter Satz sowie Stiffler, a.a.O. N 575, FN 285). Für jede Eventualität kann und muss der Pistenbetreiber das Gelände nicht absichern. Der Pistenbenutzer fährt grundsätzlich auf eigene Gefahr.