Entsprechend kann es dem Pistenchef nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er den unmittelbaren Grenzbereich der Piste von mindestens zwei Metern mit einem Netz gesichert, dieses jedoch nicht weiter bis zum Sesselliftmasten Nr. 3 oder zum EWZ-Masten gespannt hat. Zweck der Sicherung des Randbereichs ist es, dem Pistenbenützer ein gefahrloses Abschwingen und Stehenbleiben unmittelbar am Pistenrand zu ermöglichen. Ein Sturzraum für einen Pistenbenutzer, der durch einen Fahrfehler unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät oder -stürzt, muss nicht gewährleistet sein.