Folge die Böschung hinunter stürzen könnten. Stellte aber der Unfallbereich keine besondere Gefahr für Leib und Leben der Pistenbenützer dar, so bestand unter den gegebenen Umständen auch keine Pflicht, den Pistenrand über die nach den gängigen Richtlinien erforderlichen Massnahmen hinaus speziell zu sichern. Entsprechend kann es dem Pistenchef nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er den unmittelbaren Grenzbereich der Piste von mindestens zwei Metern mit einem Netz gesichert, dieses jedoch nicht weiter bis zum Sesselliftmasten Nr. 3 oder zum EWZ-Masten gespannt hat.