Das Gelände bot demnach den Pistenbenützern an der fraglichen Stelle keine besonderen Schwierigkeiten. Der Pistenchef musste folglich nicht damit rechnen, dass die Pistenbenützer gegen ihren Willen -sei es zufolge eines Sturzes oder eines Fahrfehlers- über den Pistenrand hinaus rund 12 Meter weit auf die ungesicherte offene Fläche geraten und in der 9