Die Piste weist zwar unterhalb des Sesselliftmasts Nr. 3 eine Richtungsänderung auf und verläuft dort talwärts gesehen in einer Rechtskurve von den Sesselliftmasten weg. Wie sich aus den Akten ergibt, war jedoch das Gelände in dem Bereich, wo der Beschwerdeführer über den Pistenrand hinausgeriet, nicht nur relativ flach und weit, sondern zudem gleichmässig abfallend und gut überschaubar. Die Piste war in diesem Abschnitt weder vereist noch in sonst einer Form schwierig befahrbar oder besonders gefährlich. Das Gelände bot demnach den Pistenbenützern an der fraglichen Stelle keine besonderen Schwierigkeiten.