b) Das Auffangnetz war in der Kurve oberhalb der Geländekante mindestens zwei Meter über den linken Pistenrand hinaus gespannt. Die Netzanlage entsprach also vollumfänglich dem gemäss SKUS-Richtlinien geltenden Standard für die bei Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen erforderliche Sorgfalt. Eine über dieses Richtmass hinausgehende Verlängerung des Netzes nach links war unter den gegebenen Umständen nicht geboten. Die Piste weist zwar unterhalb des Sesselliftmasts Nr. 3 eine Richtungsänderung auf und verläuft dort talwärts gesehen in einer Rechtskurve von den Sesselliftmasten weg.