Diesbezüglich steht jedoch nach dem oben Gesagten fest, dass die Anforderungen der geltenden Richtlinien erfüllt waren. Im Übrigen mag es zutreffen, dass es -wie der Beschwerdeführer behauptet- nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn das Fangnetz bis zum zweiten EWZ-Masten gespannt gewesen wäre. Im Hinblick auf eine Verlängerung des Netzes kann eine sorgfaltswidrige Unterlassung allerdings nur dann bejaht werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände auch eine Pflicht zur Vornahme einer solchen Sicherungsvorkehrung gegeben war. Davon kann aber im konkreten Fall gerade nicht ausgegangen werden.