Der Unfall von A. X. ereignete sich talwärts gesehen auf der linken Seite des Sicherheitsnetzes. Überdies kann, auch wenn das Fangnetz gemäss Augenscheinprotokoll des Untersuchungsrichters nach dem Unfall bergwärts gesehen nach rechts verlängert worden ist, daraus nicht abgeleitet werden, dass das Gelände ohne eine solche Verlängerung des Netzes nicht wirksam gesichert war. Entscheidend für die Frage nach dem Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung des Pistenchefs ist die Situation zum Unfallzeitpunkt. Diesbezüglich steht jedoch nach dem oben Gesagten fest, dass die Anforderungen der geltenden Richtlinien erfüllt waren.