nuar 2003 halten die Experten lediglich fest (vgl. act. 3.12, Ziff. 5.16), dass auf der Piste „F.“ beim Sesselbahnmasten Nr. 3 das Sicherheitsnetz nach rechts zu verlängern sei (Absturzgefahr). Wie B. anlässlich seiner Befragung zutreffend ausführte (vgl. act. 3.15), sind Pisten immer von oben nach unten, also in Fahrtrichtung zu betrachten. Die Beanstandung der Experten der SBS betraf mithin nicht den Unfallbereich. Der Unfall von A. X. ereignete sich talwärts gesehen auf der linken Seite des Sicherheitsnetzes.