O., S. 401/402; Schultz, a,a,O., S. 39/40 sowie SBS-Richtlinien, N 22). Dieser unmittelbare Grenzbereich war im konkreten Fall mit dem am unteren Pistenrand über dem Steilhang angebrachten Fangnetz wirksam gesichert. Es steht aufgrund der Akten fest und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass das Sicherheitsnetz im Sinne der oben erwähnten Richtlinien mindestens zwei Meter über den linken Pistenrand hinaus reichte (vgl. act. 3.3; 3.8, S. 2, act. 3.14, S. 2, Bild 3; act. 3.15, S. 3, 4, 5). Die Anlage des Sicherheitsnetzes entsprach demnach im Unfallbereich vollumfänglich den geltenden Sorgfaltsmassstäben.