Gemäss Polizeirapport führte die Fahrspur von A. X. 12 Meter vom Pistenrand entfernt geradeaus auf die steile Böschung zu. Der Beschwerdeführer fuhr eineinhalb Meter neben dem Sicherheitsnetz vorbei und stürzte mindestens 12 Meter neben dem linken Pistenrand über den Steilhang hinunter. Der Unfallort befand sich also nicht mehr im unmittelbaren Grenzbereich zum Pistenrand, der noch von den Pistensicherungspflichten erfasst wird. Im freien Schneesportgelände gehört eine solche Gefahrenquelle zum Risikobereich des Skifahrers (vgl. Hausheer, a.a.O., S. 438).