che Sturzräume sind nicht zu schaffen. Konkretisierend hält Ziff. 39 der SKUS- Richtlinien dazu fest, dass die Abfahrtsbenützer durch solide Geländer, Auffangnetze und ähnliche Einrichtungen vor Absturzgefahr zu sichern sind, soweit nicht durch die Anlage der Pisten und Abfahrtsrouten und durch die Signalisation eine Absturzgefahr vermieden werden kann (vgl. auch SBS-Richtlinien, N 148).