4. Zu prüfen bleibt, ob hinsichtlich der Sicherung des Geländes Anhaltspunkte für eine sorgfaltswidrige Unterlassung des Pistenchefs gegeben sind. Grundlage für die Beurteilung dieser Frage bildet, wie bereits weiter oben dargelegt, Ziff. 27 der SKUS-Richtlinien. Danach ist der Pistenrand immer dann einschliesslich eines Randbereichs von maximal zwei Metern wirksam zu sichern, wenn Hindernisse die Benützer gefährden oder Absturzgefahr besteht. Eigentli- 7