Auch die Kennzeichnung des Pistenrandes beziehungsweise eine Mittelmarkierung der Piste oder das Anbringen eines Warnsignals hätte folglich das Abweichen von der Piste und damit seinen Absturz über den Steilhang nicht verhindern können. Selbst wenn man von einer pflichtwidrigen Unterlassung des Pistenchefs hinsichtlich der Kennzeichnung des Pistenrands respektive des Pistenverlaufs ausgehen würde, hätte es folglich am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dieser Unterlassung und dem Unfall des Beschwerdeführers gefehlt. Was die Markierung von Piste und Pistenrand anbelangt, kann deshalb B. kein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden.