Vielmehr wird aufgrund seiner eigenen Angaben deutlich, dass er gar nicht mehr stoppen konnte. Aus Sicht des Verunfallten spielte es somit überhaupt keine Rolle, ob der Pistenrand gekennzeichnet oder erkennbar war. Der Beschwerdeführer kannte die Pistenführung. Er vermochte jedoch seine Fahrtrichtung nicht mehr aktiv zu beeinflussen und geriet gegen seinen Willen aufgrund eines Fahrfehlers abseits der Skipiste, wo er in der Folge verunfallte. Auch die Kennzeichnung des Pistenrandes beziehungsweise eine Mittelmarkierung der Piste oder das Anbringen eines Warnsignals hätte folglich das Abweichen von der Piste und damit seinen Absturz über den Steilhang nicht verhindern können.