Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich dabei aus den Aussagen seines Begleiters deutlich, dass A. X. den Pistenverlauf kannte. H. gab gegenüber der Kantonspolizei zu Protokoll, dass er und sein Freund unmittelbar vor dem Unfall angehalten und die Fortsetzung der Fahrt besprochen hätten. Auf entsprechende Frage erklärte er: “Vor der Fortsetzung der Fahrt wussten wir, dass wir nach rechts hätten fahren sollen.“ H. bestätigte also ausdrücklich, dass sowohl er als auch A. X. den Pistenverlauf gekannt haben (vgl. act. 3.7, S. 2).