Vielmehr ist die von A. X. eingeschlagene Fahrtrichtung abseits der nach rechts verlaufenden Skipiste allein darauf zurückzuführen, dass er -wie er selbst sagt- nicht mehr reagieren oder anhalten und somit auch keinen Einfluss mehr auf seine Geschwindigkeit oder seine Fahrtrichtung nehmen konnte. Der Beschwerdeführer fuhr also einzig deswegen über den Pistenrand ins ungesicherte freie Schneesportgelände und stürzte in der Folge über den steilen Abhang hinunter, weil er schlichtweg keine Kontrolle mehr über sein Snowboard hatte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich dabei aus den Aussagen seines Begleiters deutlich, dass A. X. den Pistenverlauf kannte.