Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Kantonspolizei zu Protokoll, dass er im untersten Teilabschnitt der Piste eine Linkskurve ausgeführt und dabei vermutlich neben die Piste geraten sei. Er führte aus, dies sei durch den Neuschnee nicht zu erkennen gewesen. Dabei bestätigte er jedoch wiederholt, dass er ungewollt neben die Piste geraten sei, weil er nach der Kurve nicht mehr reagieren und auch nicht mehr anhalten konnte. Dies habe zum Absturz über den steilen Hang geführt. Er habe die Geschwindigkeit nicht mehr kontrollieren können und sei geradeaus gefahren (vgl. act. 3.6, S. 1, 2).