nach wie vor auf der offiziellen gesicherten Piste befinde. Er habe die offizielle Skipiste, ohne sich dessen bewusst zu sein, verlassen und sei geradeaus weitergefahren und verunfallt. Dass sich unterhalb des Sicherheitsnetzes eine mit grossen Natursteinen durchsetzte Böschung befinde, habe A. X. nicht annehmen können. Indem B. auf die Kennzeichnung von Piste und Pistenrand verzichtete, habe er somit die ihm als Pistenverantwortlichen obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Die Staatsanwaltschaft habe daher das Strafverfahren gegen B. zu Unrecht eingestellt.