Ohne entsprechende Kennzeichnung sei bei den am Unfalltag herrschenden Schnee- und Witterungsverhältnissen der Pistenrand und damit der Verlauf der offiziellen Piste nicht erkennbar gewesen. Um zu verhindern, dass die Schneesportler in diesem Bereich die Piste verlassen, oder um sie zumindest vor der drohenden Absturzgefahr zu warnen, wäre daher mindestens der Pistenrand zu kennzeichnen und mit der Warnung zu versehen gewesen, dass das Verlassen der Piste an dieser Stelle in ein nicht gesichertes Gebiet mit atypischen Gefahren führe.