3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanstandet zunächst die Markierung des Pistenverlaufs. Er stützt sich dabei auf die Tatsache, dass in dem Bereich, wo A. X. die offizielle Piste verliess und verunfallte, weder der Pistenrand gekennzeichnet noch eine Mittelmarkierung auf der Skipiste angebracht war. Ohne entsprechende Kennzeichnung sei bei den am Unfalltag herrschenden Schnee- und Witterungsverhältnissen der Pistenrand und damit der Verlauf der offiziellen Piste nicht erkennbar gewesen.