Genau dies wird dem Verkehrssicherungspflichtigen aber auch durch Ziff. 27 der SKUS- Richtlinien vorgeschrieben, indem diese bestimmt, dass der Pistenrand immer dann zu kennzeichnen und einschliesslich eines Randbereichs von maximal zwei Metern wirksam zu sichern ist, wenn Hindernisse die Benützer gefährden oder Absturzgefahr besteht. Die Probleme, die das Bundesgericht mit dem Begriff der Nebenfläche zu lösen versucht, lassen sich daher mit den SKUS-Regeln und den darin verwendeten Bezeichnungen hinreichend erfassen, ohne dass auf zusätzliche Begriffe wie den der Nebenfläche zurückgegriffen werden muss (vgl. dazu Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, a.a.