1975 hat das Bundesgericht erstmals davon gesprochen, die Verkehrssicherungspflicht könne sich auch auf eine unmittelbar an die Piste anstossende Nebenfläche erstrecken (vgl. BGE 101 IV 396), wobei es in einem späteren Entscheid einräumte, dass Nebenflächen einer Skipiste nicht in gleicher Weise wie die Piste und der Pistenrand selbst unter die Verkehrssicherungspflicht fallen (vgl. BGE 115 IV 189, Erw. 3.b).