2. A. X. stürzte im freien Schneesportgelände über eine steile Böschung hinunter. Vorweg stellt sich daher die Frage, ob und in welchem Umfang für Gefahren, die sich ausserhalb der offiziellen Skipiste befinden, eine Verkehrssicherungspflicht besteht. Zu sichern sind gemäss den SKUS-Richtlinien die vom Verkehrssicherungspflichtigen markierten und dem Publikum zur Verfügung gestellten Schneesportabfahrten, nicht das ganze Schneesportgebiet schlechthin (vgl. SKUS-Richtlinien, Ziff. 6 sowie Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 4