Wer eine Skiabfahrt eröffnet oder unterhält oder Schneesportler dahin transportiert, ist verpflichtet, die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen zu treffen, damit den Schneesportlern aus alpinen und weiteren Gefahren, die nicht einer Skiabfahrt als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht werden einerseits durch die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) geschaffenen Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten, die sogenannten SKUS-Richtlinien, und andrerseits durch die von der Kommission für Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen