D. Dagegen liess A. X. mit Eingabe vom 30. September 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Wiederaufnahme des gegen B. eingestellten Strafverfahrens. 3 Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Einstellungsverfügung. B. liess sich am 12. November 2003 vernehmen. Er beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.