{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-44_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976458c1921c64fda2662370450316ea96fc66f84fab2ca5e9b517e3e2b41e1eea9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976458c1921c64fda2662370450316ea96fc66f84fab2ca5e9b517e3e2b41e1eea9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_44", "Checksum": "f7cd91e51bb41b960af9ac234e1b50b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Entsprechend kann es dem Pistenchef nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er den unmittelbaren Grenzbereich der Piste von mindestens zwei\nMetern mit einem Netz gesichert, dieses jedoch nicht weiter bis zum Sesselliftmasten Nr. 3 oder zum EWZ-Masten gespannt hat. Zweck der Sicherung des\nRandbereichs ist es, dem Pistenbenützer ein gefahrloses Abschwingen und Stehenbleiben unmittelbar am Pistenrand zu ermöglichen. Ein Sturzraum für einen\nPistenbenutzer, der durch einen Fahrfehler unkontrolliert über den Pistenrand\nhinausgerät oder -stürzt, muss nicht gewährleistet sein. Das Vermeiden einer\nÜberschreitung des Pistenrandes ist dem Pistenbenutzer grundsätzlich möglich\nund zumutbar, vor allem durch Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstands und einer entsprechenden Fahrweise (vgl. Ziff. 27 der SKUS-Richtlinien,\nletzter Satz sowie Stiffler, a.a.O. N 575, FN 285). Für jede Eventualität kann und\nmuss der Pistenbetreiber das Gelände nicht absichern. Der Pistenbenutzer fährt\ngrundsätzlich auf eigene Gefahr. Wer Ski oder Snowboard fährt, tut dies aufgrund\nseines eigenen Entschlusses und ist damit auch selbst dafür verantwortlich, dass\ner sich richtig vorbereitet, ausrüstet und mit der Technik der gewählten Sportart\nvertraut macht. Dieses Prinzip der Eigenverantwortlichkeit setzt der Haftung des\nVerkehrssicherungspflichtigen eine bedeutende Schranke. Jeder Pistenbenutzer\nmuss selbst entscheiden, was er auf Grund seines Könnens und seiner Verfassung unter den gegebenen Umständen unternehmen darf und ohne Gefahr bewältigen kann. Für unaufmerksames oder gar sorgloses, den Umständen nicht\nangepasstes Skifahren oder Snowboarden hat der Verkehrssicherungspflichtige\nnicht einzustehen (vgl. Stiffler, a.a.O., N 24, 556; Padrutt, a.a.O., S. 387, 388). A.\nX. stand am Unfalltag zum ersten Mal auf dem Snowboard. Wie er bei der polizeilichen Befragung selbst bestätigte, konnte er noch nicht gut Snowboard fahren\n(vgl. act. 3.6, S. 1). Dennoch entschied er sich als Anfänger die rote, mittelschwere Piste „F.“ hinunterzufahren. Zwar darf jeder Schneesportler grundsätzlich Pisten aller Schwierigkeitsgrade benutzen, auch wenn die Einhaltung der Regeln auf einer schwarzen oder roten Piste für einen Anfänger schwieriger sein\nmag als auf einer blauen (vgl. Stiffler, a.a.O., Rz 78). Wesentlich ist dabei jedoch,\ndass er wissen muss, welche Schwierigkeiten er aufgrund seines Könnens gefahrlos bewältigen kann. Gerade in bezug darauf hat sich aber der Beschwerdeführer offenbar verschätzt. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegt, führte\nnämlich im konkreten Fall das eigene Fehlverhalten und die für einen Anfänger\n10\n\nungeeignete Pistenwahl zum Unfall des Beschwerdeführers. Als A. X. im untersten Teilabschnitt der Piste eine Rechtskurve ausführen wollte, geriet er neben die\nPiste, weil er gemäss eigenen Angaben nicht mehr reagieren und auch nicht\nmehr anhalten konnte. Er habe die Geschwindigkeit nicht mehr kontrollieren können und sei geradeaus gefahren (vgl. act. 3.6, S. 1, 2). H. bestätigte diese Schilderung, indem er ausführte, dass sein Kollege nicht mehr anhalten konnte beziehungsweise, dass es diesem nicht gelungen sei, die Kurve nach rechts auszuführen (vgl. act. 3.7, S. 2). Die Ursache für den Unfall liegt also allein darin, dass\nder Beschwerdeführer die Beherrschung über sein Snowboard verloren hat. Er\nhat in Verkennung seiner Fähigkeiten als Anfänger eine mittelschwere Piste gewählt und dort nahe des linken Pistenrands eine Rechtskurve ausführen wollen,\nwas ihm jedoch aufgrund seines mangelnden Fahrkönnens nicht gelang. In der\nFolge ist er unkontrolliert geradeaus weitergefahren und über die Böschung hinuntergestürzt, wo er schwer verletzt liegen blieb. Dieses Fehlverhalten kann nicht\ndem Pistenchef angelastet werden. Es liegt im eigenen Unvermögen des Beschwerdeführers, das er selbst zu verantworten hat.\n\n5. Liegen nach dem Gesagten somit keine Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Unterlassung des für die Verkehrssicherung verantwortlichen\nPistenchefs vor, so hat die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren\ngegen B. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Recht eingestellt. Die Beschwerde von A. X. erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\nLasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausseramtlichen Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdegegners ist mangels gesetzlicher Grundlage abzusehen.\n11\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin\n"}