{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-44_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976458c1921c64fda2662370450316ea96fc66f84fab2ca5e9b517e3e2b41e1eea9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976458c1921c64fda2662370450316ea96fc66f84fab2ca5e9b517e3e2b41e1eea9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_44", "Checksum": "f7cd91e51bb41b960af9ac234e1b50b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der ungesicherte Bereich zwischen dem Ende des Fangnetzes und dem Sesselliftmast wies\neine Breite von sechs Metern auf. Gemäss Polizeirapport führte die Fahrspur von\nA. X. 12 Meter vom Pistenrand entfernt geradeaus auf die steile Böschung zu.\nDer Beschwerdeführer fuhr eineinhalb Meter neben dem Sicherheitsnetz vorbei\nund stürzte mindestens 12 Meter neben dem linken Pistenrand über den Steilhang hinunter. Der Unfallort befand sich also nicht mehr im unmittelbaren Grenzbereich zum Pistenrand, der noch von den Pistensicherungspflichten erfasst\nwird. Im freien Schneesportgelände gehört eine solche Gefahrenquelle zum Risikobereich des Skifahrers (vgl. Hausheer, a.a.O., S. 438). Gemäss den oben\nerwähnten SKUS-Richtlinien besteht lediglich die Pflicht, den Pistenrand einschliesslich des unmittelbaren Grenzbereichs von zwei Metern wirksam zu sichern.\nIn Übereinstimmung dazu gehen auch die SBS-Richtlinien und die herrschende\nLehre davon aus, dass es sich beim unmittelbaren Grenzbereich einer Piste, auf\nden sich die Verkehrssicherungspflicht erstreckt, um ein eng begrenztes Gebiet\nvon etwa Schwungbreite oder rund zwei Metern neben dem Pistenrand handelt\n(vgl. Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, a.a.O., N 574; derselbe, in SJZ\nNr. 87 [1991], a.a.O., S. 79/80, FN 13; Hausheer, a.a.O., S. 437/438; Padrutt,\na.a.O., S. 401/402; Schultz, a,a,O., S. 39/40 sowie SBS-Richtlinien, N 22). Dieser\nunmittelbare Grenzbereich war im konkreten Fall mit dem am unteren Pistenrand\nüber dem Steilhang angebrachten Fangnetz wirksam gesichert. Es steht aufgrund der Akten fest und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass das\nSicherheitsnetz im Sinne der oben erwähnten Richtlinien mindestens zwei Meter\nüber den linken Pistenrand hinaus reichte (vgl. act. 3.3; 3.8, S. 2, act. 3.14, S. 2,\nBild 3; act. 3.15, S. 3, 4, 5). Die Anlage des Sicherheitsnetzes entsprach demnach im Unfallbereich vollumfänglich den geltenden Sorgfaltsmassstäben. Entsprechend wurde auch seitens der Experten der SBS anlässlich der Abnahme\nfür die Anerkennung des Pisten- und Rettungsdienstes der Bergbahnen D. AG in\nbezug auf den fraglichen Bereich nichts bemängelt. In ihrem Bericht vom 24. Ja-\n8\n\nnuar 2003 halten die Experten lediglich fest (vgl. act. 3.12, Ziff. 5.16), dass auf\nder Piste „F.“ beim Sesselbahnmasten Nr. 3 das Sicherheitsnetz nach rechts zu\nverlängern sei (Absturzgefahr). Wie B. anlässlich seiner Befragung zutreffend\nausführte (vgl. act. 3.15), sind Pisten immer von oben nach unten, also in Fahrtrichtung zu betrachten. Die Beanstandung der Experten der SBS betraf mithin\nnicht den Unfallbereich. Der Unfall von A. X. ereignete sich talwärts gesehen auf\nder linken Seite des Sicherheitsnetzes. Überdies kann, auch wenn das Fangnetz\ngemäss Augenscheinprotokoll des Untersuchungsrichters nach dem Unfall bergwärts gesehen nach rechts verlängert worden ist, daraus nicht abgeleitet werden,\ndass das Gelände ohne eine solche Verlängerung des Netzes nicht wirksam gesichert war. Entscheidend für die Frage nach dem Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung des Pistenchefs ist die Situation zum Unfallzeitpunkt. Diesbezüglich steht jedoch nach dem oben Gesagten fest, dass die Anforderungen der\ngeltenden Richtlinien erfüllt waren. Im Übrigen mag es zutreffen, dass es -wie der\nBeschwerdeführer behauptet- nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn das Fangnetz bis zum zweiten EWZ-Masten gespannt gewesen wäre. Im Hinblick auf eine\nVerlängerung des Netzes kann eine sorgfaltswidrige Unterlassung allerdings nur\ndann bejaht werden, wenn aufgrund der konkreten Umstände auch eine Pflicht\nzur Vornahme einer solchen Sicherungsvorkehrung gegeben war. Davon kann\naber im konkreten Fall gerade nicht ausgegangen werden.\n\nb) Das Auffangnetz war in der Kurve oberhalb der Geländekante mindestens zwei Meter über den linken Pistenrand hinaus gespannt. Die Netzanlage\nentsprach also vollumfänglich dem gemäss SKUS-Richtlinien geltenden Standard für die bei Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen erforderliche Sorgfalt. Eine über dieses Richtmass hinausgehende Verlängerung des\nNetzes nach links war unter den gegebenen Umständen nicht geboten. Die Piste\nweist zwar unterhalb des Sesselliftmasts Nr. 3 eine Richtungsänderung auf und\nverläuft dort talwärts gesehen in einer Rechtskurve von den Sesselliftmasten\nweg. Wie sich aus den Akten ergibt, war jedoch das Gelände in dem Bereich, wo\nder Beschwerdeführer über den Pistenrand hinausgeriet, nicht nur relativ flach\nund weit, sondern zudem gleichmässig abfallend und gut überschaubar. Die\nPiste war in diesem Abschnitt weder vereist noch in sonst einer Form schwierig\nbefahrbar oder besonders gefährlich. Das Gelände bot demnach den Pistenbenützern an der fraglichen Stelle keine besonderen Schwierigkeiten. Der Pistenchef musste folglich nicht damit rechnen, dass die Pistenbenützer gegen ihren\nWillen -sei es zufolge eines Sturzes oder eines Fahrfehlers- über den Pistenrand\nhinaus rund 12 Meter weit auf die ungesicherte offene Fläche geraten und in der\n9\n\n"}