{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-44_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976458c1921c64fda2662370450316ea96fc66f84fab2ca5e9b517e3e2b41e1eea9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976458c1921c64fda2662370450316ea96fc66f84fab2ca5e9b517e3e2b41e1eea9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_44", "Checksum": "f7cd91e51bb41b960af9ac234e1b50b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dabei bestätigte er jedoch wiederholt, dass er ungewollt neben die Piste\ngeraten sei, weil er nach der Kurve nicht mehr reagieren und auch nicht mehr\nanhalten konnte. Dies habe zum Absturz über den steilen Hang geführt. Er habe\ndie Geschwindigkeit nicht mehr kontrollieren können und sei geradeaus gefahren\n(vgl. act. 3.6, S. 1, 2). Die Situation war also nicht derart, dass A. X. die Route\nüber den Pistenrand hinaus in den Neuschnee gewählt hat, weil er irrtümlich annahm, er folge damit weiterhin der offiziellen gesicherten Skipiste. Vielmehr ist\ndie von A. X. eingeschlagene Fahrtrichtung abseits der nach rechts verlaufenden\nSkipiste allein darauf zurückzuführen, dass er -wie er selbst sagt- nicht mehr reagieren oder anhalten und somit auch keinen Einfluss mehr auf seine Geschwindigkeit oder seine Fahrtrichtung nehmen konnte. Der Beschwerdeführer fuhr also\neinzig deswegen über den Pistenrand ins ungesicherte freie Schneesportgelände\nund stürzte in der Folge über den steilen Abhang hinunter, weil er schlichtweg\nkeine Kontrolle mehr über sein Snowboard hatte. Entgegen den Ausführungen in\nder Beschwerdeschrift ergibt sich dabei aus den Aussagen seines Begleiters\ndeutlich, dass A. X. den Pistenverlauf kannte. H. gab gegenüber der Kantonspolizei zu Protokoll, dass er und sein Freund unmittelbar vor dem Unfall angehalten\nund die Fortsetzung der Fahrt besprochen hätten. Auf entsprechende Frage erklärte er: “Vor der Fortsetzung der Fahrt wussten wir, dass wir nach rechts hätten fahren\nsollen.“ H. bestätigte also ausdrücklich, dass sowohl er als auch A. X. den Pistenverlauf gekannt haben (vgl. act. 3.7, S. 2). Ausserdem erklärte der Begleiter des\nVerunfallten anlässlich seiner Befragung, dass es vermutlich deshalb zum Unfall\ngekommen sei, weil es seinem Freund nicht gelungen sei, die Kurve nach rechts\nzu fahren. A. X. habe nicht mehr anhalten können, worauf es zum folgenschweren Unfall gekommen sei (vgl. act. 3.7, S. 2) Damit brachte auch H. klar zum\n6\n\nAusdruck, dass das Verlassen der Piste auf mangelndes Beherrschen des Snowboards und damit auf ein Fehlverhalten seines Freundes zurückzuführen war.\n\nDer Beschwerdeführer hat also seine Fahrtrichtung abseits der Piste nicht\nwillentlich und in der Überzeugung eingeschlagen, diese Route entspreche dem\nVerlauf der offiziellen Piste. Vielmehr ist nach dem Gesagten davon auszugehen,\ndass er den Verlauf der offiziellen Skipiste kannte und von diesem allein deshalb\nabwich, weil er die Kontrolle über sein Board verloren hatte und es somit entgegen seinem Willen nicht mehr in die andere Richtung steuern und auch nicht\nmehr zum Stillstand bringen konnte. Die Behauptung des Rechtsvertreters von\nA. X., wonach letzterer sich an den Sesselliftmasten orientiert habe und durch\nderen Position und Polsterung wie auch durch die Polsterung des EWZ-Masts\nirregeführt und dazu verleitet worden sei, eine gerade Fahrspur zu wählen, erweist sich damit als unzutreffend. Die Situation war nicht derart, dass A. X. seine\nFahrt in den Abgrund nicht zu stoppen versucht hat, weil er überzeugt war, auf\neiner gefahrlosen, gesicherten Piste zu sein. Vielmehr wird aufgrund seiner eigenen Angaben deutlich, dass er gar nicht mehr stoppen konnte. Aus Sicht des\nVerunfallten spielte es somit überhaupt keine Rolle, ob der Pistenrand gekennzeichnet oder erkennbar war. Der Beschwerdeführer kannte die Pistenführung.\nEr vermochte jedoch seine Fahrtrichtung nicht mehr aktiv zu beeinflussen und\ngeriet gegen seinen Willen aufgrund eines Fahrfehlers abseits der Skipiste, wo\ner in der Folge verunfallte. Auch die Kennzeichnung des Pistenrandes beziehungsweise eine Mittelmarkierung der Piste oder das Anbringen eines Warnsignals hätte folglich das Abweichen von der Piste und damit seinen Absturz über\nden Steilhang nicht verhindern können. Selbst wenn man von einer pflichtwidrigen Unterlassung des Pistenchefs hinsichtlich der Kennzeichnung des Pistenrands respektive des Pistenverlaufs ausgehen würde, hätte es folglich am\nadäquaten Kausalzusammenhang zwischen dieser Unterlassung und dem Unfall\ndes Beschwerdeführers gefehlt. Was die Markierung von Piste und Pistenrand\nanbelangt, kann deshalb B. kein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Vorwurf\ngemacht werden.\n\n4. Zu prüfen bleibt, ob hinsichtlich der Sicherung des Geländes Anhaltspunkte für eine sorgfaltswidrige Unterlassung des Pistenchefs gegeben sind.\nGrundlage für die Beurteilung dieser Frage bildet, wie bereits weiter oben dargelegt, Ziff. 27 der SKUS-Richtlinien. Danach ist der Pistenrand immer dann einschliesslich eines Randbereichs von maximal zwei Metern wirksam zu sichern,\nwenn Hindernisse die Benützer gefährden oder Absturzgefahr besteht. Eigentli-\n7\n\nche Sturzräume sind nicht zu schaffen. Konkretisierend hält Ziff. 39 der SKUS-\nRichtlinien dazu fest, dass die Abfahrtsbenützer durch solide Geländer, Auffangnetze und ähnliche Einrichtungen vor Absturzgefahr zu sichern sind, soweit nicht\ndurch die Anlage der Pisten und Abfahrtsrouten und durch die Signalisation eine\nAbsturzgefahr vermieden werden kann (vgl. auch SBS-Richtlinien, N 148).\n\n"}