{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-44_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976458c1921c64fda2662370450316ea96fc66f84fab2ca5e9b517e3e2b41e1eea9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976458c1921c64fda2662370450316ea96fc66f84fab2ca5e9b517e3e2b41e1eea9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_44", "Checksum": "f7cd91e51bb41b960af9ac234e1b50b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zu sichern sind gemäss den SKUS-Richtlinien die vom Verkehrssicherungspflichtigen markierten und dem Publikum zur Verfügung gestellten Schneesportabfahrten, nicht das ganze Schneesportgebiet schlechthin (vgl.\nSKUS-Richtlinien, Ziff. 6 sowie Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht,\n4\n\na.a.O., N 570 mit Hinweisen). 1975 hat das Bundesgericht erstmals davon gesprochen, die Verkehrssicherungspflicht könne sich auch auf eine unmittelbar an\ndie Piste anstossende Nebenfläche erstrecken (vgl. BGE 101 IV 396), wobei es\nin einem späteren Entscheid einräumte, dass Nebenflächen einer Skipiste nicht\nin gleicher Weise wie die Piste und der Pistenrand selbst unter die Verkehrssicherungspflicht fallen (vgl. BGE 115 IV 189, Erw. 3.b). In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht dazu präzisiert, für Nebenflächen bestehe eine\nSicherungspflicht insoweit, als Skifahrer vor darauf befindlichen besonderen und\naussergewöhnlichen Gefahren durch eine unmissverständliche Signalisation zu\nschützen seien, die sicherstelle, dass sie wüssten, wo die offiziellen gesicherten\nPisten verlaufen (vgl. BGE 115 IV 189, Erw. 3.b; 122 IV 193, Erw. 2.b). Genau\ndies wird dem Verkehrssicherungspflichtigen aber auch durch Ziff. 27 der SKUS-\nRichtlinien vorgeschrieben, indem diese bestimmt, dass der Pistenrand immer\ndann zu kennzeichnen und einschliesslich eines Randbereichs von maximal zwei\nMetern wirksam zu sichern ist, wenn Hindernisse die Benützer gefährden oder\nAbsturzgefahr besteht. Die Probleme, die das Bundesgericht mit dem Begriff der\nNebenfläche zu lösen versucht, lassen sich daher mit den SKUS-Regeln und den\ndarin verwendeten Bezeichnungen hinreichend erfassen, ohne dass auf zusätzliche Begriffe wie den der Nebenfläche zurückgegriffen werden muss (vgl. dazu\nStiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, a.a.O., N 577-579 mit Hinweisen;\nderselbe, Verkehrssicherungspflicht für Variantenskiabfahrten?, in SJZ Nr. 87\n[1991], S. 79/80, Ziff. 3; Hausheer, in ZBJV 133 [1997], S. 437/438; Padrutt,\nGrenzen der Sicherungspflicht für Skipisten, in ZStrR 103 [1986], S. 400 ff., Ziff.\n8; Schultz, in ZBJV 121/1985, S. 38 f., Ziff. 2).\n\n3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beanstandet zunächst die\nMarkierung des Pistenverlaufs. Er stützt sich dabei auf die Tatsache, dass in dem\nBereich, wo A. X. die offizielle Piste verliess und verunfallte, weder der Pistenrand\ngekennzeichnet noch eine Mittelmarkierung auf der Skipiste angebracht war.\nOhne entsprechende Kennzeichnung sei bei den am Unfalltag herrschenden\nSchnee- und Witterungsverhältnissen der Pistenrand und damit der Verlauf der\noffiziellen Piste nicht erkennbar gewesen. Um zu verhindern, dass die Schneesportler in diesem Bereich die Piste verlassen, oder um sie zumindest vor der\ndrohenden Absturzgefahr zu warnen, wäre daher mindestens der Pistenrand zu\nkennzeichnen und mit der Warnung zu versehen gewesen, dass das Verlassen\nder Piste an dieser Stelle in ein nicht gesichertes Gebiet mit atypischen Gefahren\nführe. Da A. X. die Pistenführung nicht gekannt habe und der Pistenrand ohne\nMarkierung nicht zu erkennen gewesen sei, habe er angenommen, dass er sich\n5\n\nnach wie vor auf der offiziellen gesicherten Piste befinde. Er habe die offizielle\nSkipiste, ohne sich dessen bewusst zu sein, verlassen und sei geradeaus weitergefahren und verunfallt. Dass sich unterhalb des Sicherheitsnetzes eine mit\ngrossen Natursteinen durchsetzte Böschung befinde, habe A. X. nicht annehmen\nkönnen. Indem B. auf die Kennzeichnung von Piste und Pistenrand verzichtete,\nhabe er somit die ihm als Pistenverantwortlichen obliegenden Sorgfaltspflichten\nverletzt. Die Staatsanwaltschaft habe daher das Strafverfahren gegen B. zu Unrecht eingestellt.\n\n"}