{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-11-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-44_2003-11-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976458c1921c64fda2662370450316ea96fc66f84fab2ca5e9b517e3e2b41e1eea9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976458c1921c64fda2662370450316ea96fc66f84fab2ca5e9b517e3e2b41e1eea9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_44", "Checksum": "f7cd91e51bb41b960af9ac234e1b50b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.11.2003 BK 2003 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 24.11.2003 BK 2003 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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November 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 03 44\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin Duff Walser\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\ndes A. X., Beschwerdeführer, vertreten durch C. X., wiedervertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. September 2003, mitgeteilt am 8. September 2003, in Sachen gegen B., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, Postfach 101,\nBahnhofstrasse 7, 7001 Chur,\n\nbetreffend fahrlässige Körperverletzung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 28. Dezember 2002 ereignete sich oberhalb der Talstation im Skigebiet von D. ein Snowboardunfall, bei dem A. X. schwere Körperverletzungen\nerlitt. Nachdem A. X., der zum ersten Mal mit einem Snowboard unterwegs war,\nunter Anweisung seines Freundes längere Zeit bei der Bergstation E. geübt hatte,\nfuhren die beiden bei leichtem Schneefall vermischt mit Regen auf der roten, mit\nKunstschnee bedeckten Piste „F.“ Richtung D. zu Tale. Die Skipiste „F.“ verläuft\nzunächst parallel zu den Sesselliftmasten und schliesslich im unteren Abschnitt\ntalwärts gesehen in einer Rechtskurve, welche entlang einer steilen Geländekante führt. Oberhalb der dortigen Böschung war in der Rechtskurve ein Sicherheitsnetz angebracht, welches über den linken Pistenrand hinausreichte. In diesem Bereich der Piste „F.“ war weder der Pistenrand mit Markierungsstangen\ngekennzeichnet noch eine Mittelmarkierung auf der Skipiste angebracht. A. X.\nfuhr stets voraus, machte jeweils zwei bis drei Kurven und hielt dann an. Sein\nFreund, der bereits seit acht Jahren Snowboard fährt, folgte ihm. Auf dieser Fahrt\ngelangte A. X. oberhalb des Sesselliftmasts Nr. 3 nach einer Linkskurve über den\nlinken Pistenrand hinaus. Anstatt dem Verlauf der offiziellen Piste zu folgen, welche in diesem Bereich eine Rechtskurve aufweist, fuhr A. X. rund 12 Meter vom\nPistenrand entfernt im Neuschnee zwischen dem Seilbahnmasten Nr. 3 und dem\nam unteren Pistenrand über dem Steilhang angebrachten Fangnetz geradeaus\nweiter, wo er über die steile, mit grossen Natursteinen durchsetzte Böschung bis\nauf die Wiese unterhalb der Verbindungsstrasse D.-G. hinunter stürzte und\nschwer verletzt liegen blieb.\n\nB. C. X., der Vater von A. X., stellte am 10. Januar 2003 Strafantrag wegen\nKörperverletzung gegen den für die Pistensicherung im Skigebiet D. verantwortlichen Pistenchef B.. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden\neine Strafuntersuchung gegen B. wegen fahrlässiger Körperverletzung.\n\nC. Mit Verfügung vom 3. September 2003, mitgeteilt am 8. September\n2003, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen B.\nein.\n\nD. Dagegen liess A. X. mit Eingabe vom 30. September 2003 Beschwerde\nbei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Er\nbeantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Wiederaufnahme des gegen B. eingestellten Strafverfahrens.\n3\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Stellungnahme vom\n20. Oktober 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf\ndie Akten und die angefochtene Einstellungsverfügung. B. liess sich am 12. November 2003 vernehmen. Er beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\nAuf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Wer eine Skiabfahrt eröffnet oder unterhält oder Schneesportler dahin\ntransportiert, ist verpflichtet, die zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen\nzu treffen, damit den Schneesportlern aus alpinen und weiteren Gefahren, die\nnicht einer Skiabfahrt als solcher eigen sind, kein Schaden erwächst. Inhalt und\nUmfang der Verkehrssicherungspflicht werden einerseits durch die von der\nSchweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten\n(SKUS) geschaffenen Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten, die sogenannten SKUS-Richtlinien, und andrerseits durch die\nvon der Kommission für Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen\nSchweiz (SBS) geschaffenen Richtlinien mit Erläuterungen zur Verkehrssicherungspflicht für Schneesportabfahrten, die sogenannten SBS-Richtlinien, bestimmt. Die SKUS-Richtlinien gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung heute als Massstab für die bei Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen erforderliche Sorgfalt. Sie sind für die Unternehmen und damit für\ndie verantwortlichen Pistenchefs verbindlich und setzen den Standard, den die\nSchneesportler erwarten dürfen (vgl. H. K. Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, N 294, 296, 298 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).\n\n"}