III. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet, so dass sie abzuweisen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin. 16 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: