der Person des Anzeigeerstatters verpflichtet, die erhobenen Vorwürfe auf ihre Berechtigung hin zu untersuchen, was sie denn auch in korrekter Weise getan haben. Die in der Beschwerde in dieser Beziehung vorgebrachte Rüge ist daher fehl am Platze. Wären die Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht schon deshalb abzulehnen, weil diese das Verfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verschuldet hat, so erwiesen sich die geltend gemachten Ansprüche auch aus den dargelegten Gründen als ungerechtfertigt, soweit die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente mit Bezug auf die Entschädigungsfrage überhaupt relevant sein könnten.