Selbst wenn F. hätte in Ausstand treten müssen, würde dies seine Strafanzeige in keiner Weise unwirksam machen. Zur Einreichung einer Strafanzeige ist jedermann berechtigt, in welchem Verhältnis er auch zum Beschuldigten steht. Die Strafverfolgungsbehörden waren unabhängig von 15